Die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses: Eine erste Übersicht
20.03.2025 / Oehri Daniel, Wiki Michelle
Gesetzliche Neuerungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses: Eine erste Übersicht
Verbot des Mantelhandels im Besonderen
Per 1. Januar 2025 wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Handel mit Mantelgesellschaften kodifiziert, wobei den Behörden weitreichende Kompetenzen im Kampf gegen Mantelgesellschaften eingeräumt wurden.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Mantelgesellschaft vor, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich vollständig liquidiert und von den Beteiligten aufgegeben wurde. Eine solche Rechtseinheit muss im Handelsregister gelöscht werden. Die Übertragung von Aktien bzw. Stammanteilen an wirtschaftlich ausgehöhlten, aber im Handelsregister noch eingetragenen Gesellschaften ist zudem nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nichtig.
Der Handel mit Mantelgesellschaften ist verpönt, da er namentlich der Umgehung der Liquidations- und Gründungsvorschriften dient sowie der damit zusammenhängenden Kosten und Steuern.
Neue gesetzliche Regelung
Der Gesetzgeber übernimmt nun mit dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses die Rechtsprechung des Bundesgerichts dahingehend, dass alle Übertragungen von Aktien bzw. Stammanteilen nichtig sind, wenn die entsprechende Gesellschaft weder eine Geschäftstätigkeit noch verwertbare Aktiven aufweist und zudem überschuldet ist.
Für die Durchsetzung dieses Mantelhandelsverbots werden den Handelsregisterämtern neue Kompetenzen eingeräumt. So haben Gesellschaften auf Aufforderung des Handelsregisteramtes die Jahresrechnung vorzulegen, sofern aufgrund einer Handelsregisteranmeldung der begründete Verdacht eines Mantelhandels besteht.
Bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht des Mantelhandels oder reicht die Gesellschaft auf Aufforderung des Handelsregisteramtes keine Jahresrechnung ein, so hat das Handelsregisteramt die angemeldete Eintragung abzulehnen. Das Handelsregisteramt hat ferner die Löschung einer Mantelgesellschaft vorzunehmen, sofern die Gesellschaft auf Aufforderung des Handelsregisteramtes keine Belege einreicht, welche ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags der Gesellschaft im Handelsregister darlegen.
Weitere Änderungen
- Konkursbeamte sind neu verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, die sie oder die ihnen unterstellte Personen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden und für die konkrete Verdachtsmomente vorliegen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
- Auf die eingeschränkte Revision kann neu nicht mehr rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr verzichtet werden, sondern nur noch mit Blick auf die kommenden Geschäftsjahre. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister hat neu eine zentrale und öffentliche "Datenbank Personen" zu erstellen, welche jede Person mit ihren eingetragenen Funktionen für im Handelsregister eingetragene Gesellschaften transparent ausweist. Somit soll für jedermann ersichtlich werden, ob die gesuchte Person bei einer Rechtseinheit eingetragen ist oder war, über die ein Konkursverfahren eröffnet wurde.
- Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister hat ferner die zuständigen Handelsregisterämter neu über im Handelsregister eingetragene Personen (wie bspw. Verwaltungsräte oder Geschäftsführer) zu informieren, die mit einem strafrechtlichen Tätigkeitsverbot belegt sind, das mit ihrer eingetragenen Funktion nicht vereinbar ist. Das kantonale Handelsregisteramt hat in der Folge die fragliche Gesellschaft aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
- Gläubiger sollen schliesslich neu für Forderungen aus öffentlichem Recht wählen können, ob sie die Betreibung wie bis anhin auf Pfändung oder nun neu alternativ auf Konkurs fortsetzen möchten. Damit sollen vermehrt überschuldete Gesellschaften in ein Konkursverfahren gezwungen werden und damit verhindert werden, dass überschuldete Gesellschaften weitere Verbindlichkeiten eingehen können und so zusätzliche Gläubiger schädigen.