Streitbeilegung im Sport: Mechanismen und Wege zur Lösung von Konflikten
17.01.2025 / Wiki Michelle, Baumgartner Loris
Sports Litigation kann auf vielfältige Weise erfolgen. Neben ordentlichen Gerichtsverfahren gibt es speziell auf den Sport ausgerichtete Mechanismen und Institutionen, die effiziente und branchenspezifische Lösungen anbieten. Der folgende Beitrag beinhaltet drei alternative Möglichkeiten der Streitbeilegung im Sport, wie etwa die Verfahren vor dem Swiss Sports Tribunal, die Schiedsgerichtsbarkeit des TAS (Tribunal Arbitral du Sport) oder verbandsinterne Regelungen. Diese Ansätze zeigen, wie individuell Sports Litigation aussehen kann.
1. Swiss Sports Tribunal
Das Swiss Sports Tribunal (SST) ist für die Beurteilung von Verstössen gegen zwei zentrale Regelwerke zuständig: das Doping-Statut und das Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die rechtliche Grundlage für diese Zuständigkeit sowie für den Erlass der genannten Statuten bildet das Bundesgesetz über die Förderung von Bewegung und Sport (Sportförderungsgesetz).
Der persönliche Geltungsbereich beider Statuten erstreckt sich insbesondere auf alle Mitgliedsverbände von Swiss Olympic, deren Unterverbände und Vereine. Mit anderen Worten können alle Mitglieder von Verbänden und Vereinen betroffen sein, welche zur Einhaltung der beiden Statuten verpflichtet sind. Während das Doping-Statut primär auf Athleten, welche Mitglied in einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic sind, ausgerichtet ist, hat das Ethik-Statut einen deutlich breiteren Anwendungsbereich. Es umfasst insbesondere auch Betreuer, Trainer, Ärzte und Schiedsrichter.
Das Doping-Statut definiert die Begriffsbestimmung von Doping, die Voraussetzungen für einen Verstoss sowie die zu verhängenden Sanktionen. Das Ethik-Statut widmet sich Verstössen gegen die physische, psychische und sexuelle Integrität von Athleten. Jede Person (Athleten, Betreuer, Eltern oder weitere Drittpersonen) kann mögliche Verstösse bei der Stiftung Swiss Sports Integrity melden. Die zuständige Stelle führt zunächst eine Erstberatung und Triage durch. Bei Bestätigung der Zuständigkeit wird ein Untersuchungsverfahren eröffnet, das auch parallel zu einem bereits bestehenden Strafverfahren stattfinden kann. Über Sanktionen entscheidet abschliessend das Swiss Sports Tribunal.
Mit dieser Struktur wird deutlich, dass die Zuständigkeit des Swiss Sports Tribunal zurzeit auf die Beurteilung von Verstössen gegen die beiden vorgenannten Statuten begrenzt ist. Per 1. Januar 2025 wird das Swiss Sports Tribunal jedoch als vollwertiges, ständiges Schiedsgericht ausgestaltet sein, welches auch für weitergehende Fälle von den Parteien angerufen werden kann.
2. Tribunal Arbitral du Sport / Court of Arbitration for Sport
Beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) handelt es sich um ein international anerkanntes und ständiges Schiedsgericht, welches speziell für die Beilegung von Sportstreitigkeiten eingerichtet wurde. Seine Zuständigkeit kann entweder mittels Schiedsklauseln in Verträgen (Spieler- oder Sponsoringverträge) erklärt werden oder das TAS kann als Beschwerdeinstanz für Entscheide, welche von Verbänden im Zusammenhang mit Sport getroffen werden, dienen. Das TAS hat die Aufgabe, Streitigkeiten im direkten (bspw. Doping) oder indirekten (bspw. Sponsorship) sportlichen Zusammenhang mittels Schiedsgerichtsbarkeit zu lösen. Eine weitere Möglichkeit stellt die Konfliktlösung via Mediation dar. Entscheide, welche unter Anwendung des Dopings oder Ethik Statuts (vgl. Ziff. 1) ergehen, können vor dem TAS angefochten werden.
Die internationale Dimension und die breitere Kompetenz des TAS heben es deutlich vom Swiss Sports Tribunal ab. Während das Swiss Sports Tribunal auf nationale Regelwerke und einen spezifischen Kreis von Personen beschränkt ist, erstreckt sich die Zuständigkeit des TAS auf internationale Streitfälle und Parteien aus unterschiedlichen Rechtsordnungen.
Zusätzlich bietet das TAS alternative Konfliktlösungsmechanismen wie Mediation an, während das Swiss Sports Tribunal strikt disziplinarische und rechtliche Fragen behandelt. Schliesslich können TAS-Entscheidungen vor dem Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden, was auch die internationale Anerkennung und Rechtsbindung unterstreicht.
3. Verbandsinterne Gerichtsbarkeit
Die verbandsinterne Gerichtsbarkeit regelt Streitigkeiten direkt innerhalb der Organisation eines Sportverbands. Diese Form der Konfliktlösung ist häufig in den Statuten oder Rechtspflegeregelungen der Verbände verankert. Als Beispiele können der Schweizerische Fussballverband (SFV) und Swiss Unihockey genannt werden, welche über Rechtspflegeordnungen verfügen, die Sanktionen bei spezifischen Verstössen, wie etwa roten Karten oder Diskriminierung, festlegen. Verbandsinterne Entscheidungen können oft an ein Rekursgericht innerhalb des Verbands weitergezogen werden. Sie gelten jedoch als endgültig, wenn keine statutarische Möglichkeit besteht, sie an eine höhere Instanz, wie das TAS, weiterzuziehen.
Die verbandsinterne Gerichtsbarkeit ist primär auf die schnelle und kostengünstige Lösung von Streitigkeiten innerhalb des jeweiligen Verbands ausgerichtet. Das TAS und das Swiss Sports Tribunal bieten dagegen externe, übergeordnete Mechanismen, die entweder international (TAS) oder national (Swiss Sports Tribunal) wirken und teilweise als Berufungsinstanzen für verbandsinterne Entscheidungen dienen. Dies führt zu einer klaren Hierarchie und erweitert den Handlungsspielraum für Betroffene.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass nach Art. 75 ZGB Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, vor einem ordentlichen Gericht angefochten werden können.