30.10.2020 / Kanzlei
Die ESTV schafft Klarheit für Start-Ups bei Mitarbeiterbeteiligungen
Die ESTV schafft Klarheit für Start-Ups bei Mitarbeiterbeteiligungen
Mit dem heute publizierten Kreisschreiben Nr. 37 (aktualisierte Version vom 30. Oktober 2020) hat die ESTV in Bezug auf drei Punkte Klarheit geschaffen, welche insbesondere bei Start-Ups in der Vergangenheit immer wieder für Diskussionsstoff mit den Steuerbehörden sorgten. Die drei Punkte umfassen folgende Themen:
- Bewertung von Mitarbeiteraktien: Grundsätzlich gilt die Praktikermethode.
- 5-jährige Formelwertkongruenz: Ein steuerfreier Kapitalgewinn ist nach Ablauf einer 5-jährigen Haltedauer möglich.
- Aktien die Mitarbeiter zu Drittkonditionen erwerben, qualifizieren nicht als Mitarbeiterbeteiligungen.
Im Kreisschreiben ist neu präzisiert, dass wenn kein Verkehrswert für Anteile einer Gesellschaft vorhanden ist, auf die Bewertung nach Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz abzustellen ist. Dabei werden die Anteile grundsätzlich nach der Praktikermethode ((doppelter Ertragswert + einfacher Substanzwert) / 3) bewertet. Neu gegründete Gesellschaften werden im Gründungsjahr und während der Aufbauphase nach dem Substanzwert bewertet.
Im Weiteren räumt die ESTV mit einer Vielzahl von unterschiedlichen kantonalen Praxen in Bezug auf die sog. Formelwertkongruenz auf. Neu gilt gesamtschweizerisch, dass wenn beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligungen auf einen Formelwert abgestellt wird, nach Ablauf von einer Haltedauer von 5 Jahren ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden kann, sofern die Mitarbeiterbeteiligung im Privatvermögen gehalten wird (bisherige Zürcher-Praxis). Dieser Entscheid ist vor allem aus Sicht von Start-Ups sehr zu begrüssen und macht das Instrument der Mitarbeiterbeteiligung für Arbeiternehmer noch attraktiver. Diese Änderung hat für die Kantone grundsätzlich hinsichtlich der direkten Bundessteuer Wirkung. Auf telefonische Nachfrage signalisierten verschiedene Kantonalen Steuerbehörden, dass diese Regelung grundsätzlich auch für die Kantons- und Gemeindesteuern Anwendung findet sollte.
Die ESTV präzisiert zudem, dass wenn ein Mitarbeiter Beteiligungsrechte zu Drittkonditionen erwirbt (bspw. im Rahmen von Finanzierungsrunden), diese Beteiligungsrechte nicht als Mitarbeiterbeteiligungen gelten. Dies bedeutet, dass unabhängig von einer Haltedauer, im Rahmen einer Veräusserung ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden kann. In Bezug auf die Anwendung dieser Änderung für die Kantons- und Gemeindesteuern sei auf oben Gesagtes verwiesen.
Diese Präzisierung ist sehr zu begrüssen, da somit bestehende Unsicherheiten ausgeräumt wurden (z.B. bei Rückbeteiligungen oder Investitionen durch Mitarbeiter und Co-Founder zum Verkehrswert).
In Bezug auf den Vermögenssteuerwert hat diese Änderung keine Auswirkung, da die meisten Kantone für die Bestimmung des Vermögenssteuerwertes von nicht gehandelten Beteiligungsrechten auf die Bewertung nach Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz abstellen.
Das aktualisierte Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Gerne stehen Barbara Brauchli Rohrer, Patric Eggler und Bastian Thurneysen für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Das Kreisschreiben ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/kreisschreiben/2004/1-037-d-2020.pdf.download.pdf/1-037-D-2020-d.pdf